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Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS:
1. NAME :
Der Verein trägt den Namen "Burgschauspielverein Freudenberg am Main e. V."
2. SITZ DES VEREINS:
Sitz des Vereins ist 97896 Freudenberg am Main
3. ZWECK DES VEREINS:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( §§51 - 60 AO ). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens, insbesondere in der Stadt Freudenberg. Weiterhin soll die Theater- und Musikfreudigkeit bei den Bürgern geweckt und vertieft werden und der Idealismus der Bürger, in besonderem Maße der Jugend, angeregt und in gemeinnütziges Wirken gelenkt werden.
Der Zweck wird unter anderem verwirklicht durch die Durchführung von schauspielerischen und musikalischen Veranstaltungen auf der Burgruine in Freudenberg und in öffentlichen Gebäuden.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT:
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus:
     a) aktiven Mitgliedern
     b) passiven Mitgliedern
     c) Ehrenmitgliedern.
3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 3 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT:
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4 ORGANE DES VEREINS:
Die Organe des Vereins sind:
     a) die Mitgliederversammlung
     b) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
     c) der Vereinsausschuss

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG:
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Zuvor hat eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfern stattzufinden.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder einem Drittel der Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat möglichst acht Tage vor der Durchführung der Versammlung schriftlich (§126 BGB) oder in Textform (§126b BGB) zu erfolgen. In der Einladung sind Zeit und Ort und die Tagesordnung der Versammlung anzugeben.
4. Über Anträge der Mitglieder oder des Vorstands, die mindestens drei Tage vorher schriftlich eingereicht werden müssen, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
5. Die Vertagung einer Beschlussfassung über einen Antrag ist zulässig, darf aber die Zeit von acht Wochen nicht überschreiten.
6. Anträge, die die laufende Saison beeinträchtigen könnten, sind bis Saisonschluß zurückzustellen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder.
9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
10. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
11. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7 BEITRAG:
Die Höhe des Beitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.

§ 8 VORSTAND UND VEREINSAUSSCHUSS:
1. DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND BESTEHT AUS:
     a) dem Vorsitzenden
     b) drei Stellvertretern, davon soll einer der amtierende Bürgermeister der Stadt Freudenberg sein
     c) dem Finanzverwalter
     d) dem Schriftführer
     e) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit ( = Pressewart ).
2. DER VEREINSAUSSCHUSS IM SINNE DIESER SATZUNG BESTEHT AUS:
     a) dem geschäftsführenden Vorstand
     b) den folgenden Ressortleitern:
          - Sprecher der Spielleitung
          - Regieassistenz
          - Verantwortlicher für den Ton
          - Verantwortlicher für die Beleuchtung
          - Verantwortlicher für den Bühnenbau
          - Verantwortlicher für die Maske
          - Verantwortlicher für die Kostüme
          - Musikalischer Leiter
          - Verantwortlicher für die Jugendgruppe
          - Verantwortlicher für die Lagerverwaltung
          - Verantwortlicher für den Ausschank
          - Verantwortlicher für die Requisiten
          - Verantwortlicher für die Soufflage
     c) Weitere Ressortleiter können bei Bedarf vom Vorstand berufen werden.
3. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus den unter § 8 Abs. 1 genannten Personen. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Verhandlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5.1. Der geschäftsführende Vorstand führt innerhalb der Wahlperiode den gesamten Verein und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Planung und Durchführung von Aufführungen und Veranstaltungen muß der Vereinsausschuss jeweils nach Bedarf einberufen werden.
5.2. Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die nähere Einzelheiten regelt.

§ 9 VORSTANDSWAHLEN:
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der in § 8 genannten Reihenfolge.
2. Eine Wiederwahl des Vorstands bzw. der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
3. Ein Vorstandsmitglied soll die Fähigkeit haben, sein Amt voll auszufüllen.
4. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheime Wahl durchzuführen.
6. Bei der Vorstandswahl entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 10 PFLICHTEN DER VORSTANDSMITGLIEDER:
1. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
2. Über personelle und finanzielle Angelegenheiten und als vertraulich gekennzeichnete Tagesordnungspunkte besteht Schweigepflicht.

§ 11 AUSSCHLUSS AUS DEM VORSTAND:
Ein Vorstandsmitglied, das seinen Pflichten aus § 10 nicht nachkommt, kann auf Antrag eines Vorstandmitglieds ausgeschlossen werden. Ein derartiger Beschluss erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 12 JUGENDSPRECHER:
Die Jugendgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher. Dieser ist gleichzeitig allgemeiner Vertreter des Jugendgruppenleiters.

§ 13 MITTELVERWENDUNG:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS:
1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ihm die personelle oder finanzielle Grundlage fehlt.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freudenberg am Main, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 GÜLTIGKEIT DER SATZUNG:
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

PDF Satzung des Burgschauspielvereines